Hallo Doncamillo,
in Bayern ist das mit Vollzug des Bayerischen Feuerwehrgesetzes so geregelt:
"1.3.1 - Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden [...] Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. [...]
Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sog. Grundschutzes im Sinn dieser technischen Regel. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen braucht. Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne Weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar"
siehe hierzu auch
https://www.verkuendung-bayern.de/allmbl/jahrgang:2013/heftnummer:7/seite:217
Ich würde mich - erfahrungsgemäß - erstmal nicht darauf verlassen, dass automatisch die erforderliche Löschwassermenge zur Verfügung steht, nur weil der B-Plan eingehalten ist. Auch wenn dem natürlich theoretisch so sein sollte.
Lieber einmal zu viel nachhaken, als einmal zu wenig.
MfG
Melanie Traber