Für VStätt > 1000m² sind Rauchabzugsanlagen erforderlich.
Diese müssen DIN EN 12101 entsprechen und wenn elektrisch betrieben, nach LAR 5.3.2 über einen entsprechenden Funktionserhalt verfügen.
Für VStätt < 1000m² genügen, wie auch für den notwendigen Treppenraum, Rauchableitungsöffnungen die von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum (im notw. Tr.r. von jedem Geschoss) aus leicht bedient werden können.
Rauchableitungsöffnungen in notwendigen Treppenräumen müssen nach der Bauregelliste Teil C keine, über die bauaufsichtlichen Vorschriften (DIN 4102- B2) hinausgehenden, Brandschutzanforderungen erfüllen.
Das Schutzziel ist in der VStätt und im notw. Treppenraum identisch; Entrauchung nach Evakuierung bzw. Unterstützung der Brandbekämpfung durch die Feuerwehr.
Gehe ich richtig in der Annahme, dass für Rauchableitungsöffnungen in Versammlungsräumen < 1000m², ebenso wie im notwendigen Treppenraum, kein Funktionserhalt erforderlich ist?
Es kann eigentlich nicht anders sein, sonst wäre eine Differenzierung von Rauchableitungsöffnungen und Rauchabzugsanlagen nicht erforderlich…
Gruß
Hannes