Eine Funkenlöschanlage ist eine Sonderlöschanlage, sie gehört zu den selbsttätigen ortsfesten Feuerlöschanlagen.
Die Anlage fällt meiner Auffassung nach grundsätzlich in den Bereich der Prüfung von technischen Anlagen durch Prüfsachverständige nach den Prüfverordnungen der Länder, wenn der Anwendungsbereich gegeben wäre.
In ihrem Fall vermutlich liegt ohnehin ein Sonderbau vor.
Der Geltungsbereich wäre demnach gegeben.
Unabhängig davon kann grundsätzlich eine Prüfung durch Prüfsachverständige solcher Anlagen immer baurechtlich gefordert werden.
Oder/und
Prüfungspflichtige Anlagen und Geräte (Arbeitssicherheit)
Unabhängig davon wäre auch die BetrSichV als Grundlage zur Prüfpflicht durch geeignete Sachverständige grundsätzlich anzuführen.
(BetrSichV § 3 Gefährdungsermittlung Abs.3 in Verb. mit §4 (3)).
Ist in den Bauauflagen keine Prüfpflicht angeordnet, so wurde es vermutlich vergessen. Wurde dies bewusst nicht gefordert, so greift meiner Auffassung nach grundsätzlich die BetrSichV.