Die Betrachtung in Bezug auf Maßnahmen zum Explosionsschutz gehen von einem `Normalbetrieb` aus.
Im Normalbetrieb sind dann auch entsprechend vorhandene Sicherheitseinrichtungen zu berücksichtigen für eine bestimmte Tätigkeit was die Zoneneinteilung anbetrifft.
D.h. sie führen z.B. Sägearbeiten durch ohne Absaugung, so könnte sich eine Ex.Zone ergeben.
Sie führen Sägearbeiten durch mit Absaugeinrichtung, so ergibt sich für den Bereich keine Ex.Zone mehr, sehr wohl aber eine Ex.Zone in der Absaugung.
Die Ex.Zone im Arbeitsbereich ist durch die Sicherheitstechnische Maßnahme (Absaugung) aufgehoben, sie müssen in diesem Bereich dann keine weiteren besonderen Maßnahmen beachten.
Innerhalb der Absaugung können dann z.B. grundsätzlich keine Explosionen ausgeschlossen werden, man überlegt sich dann Maßnahmen zur Begrenzung dieser Auswirkungen (z.B. Explosionsunterdrückungesysteme).
Hier wäre eine Ex.Zone noch definiert in der Absaugung.
Könnten Sie theoretisch den gesamten Bereich des Absaugens dauerhaft inertisieren, dann hätten Sie wiederum keine Ex-Zone in der Absaugung.
Die Feststellung einer Ex-Zone bestimmt die Massnahme zum Ausschluss/Verhinderung grundsätzlich mit der Folge es gibt keinen Ex.Bereich mehr oder eben zur Begrenzung von Auswirkungen, man hat dabei noch einen Ex.Bereich, die Auswirkungen bei einer Explosion wären dabei aber nicht von Bedeutung.