Erstmal Danke für die Hinweise.
Unter einer `offenen Küche` verstehe ich wie Herr Lammer eine Küche, die sich im Versammlungsraum befindet ist und eben offen ist ohne bauliche Abtrennungen. Der Besucher soll beim Kochen zuschauen können, Einblick haben.
Eine offene Küche ist im Versammlungsraum ungeschützt zulässig, d.h. eine brandschutztechnische Trennung wäre grundsätzlich nicht erforderlich.
Bezug:
VstättVO §19
(7) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m2 eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.
Eine `geschlossene` Küche wäre eine Küche, die durch raumabschliessende Wände zum Versammlungsraum getrennt ist (nicht zwingend mit F-widerstand) und nur mit dem V-raum in Verbindung über Türen steht. Durchreichen würde ich auch noch zulässig sehen um die Küche für `geschlossen` einzustufen.
Grundsätzlich besteht keine rechtliche Vorgabe eine Küche zum Versammlungsraum brandschutztechnisch abzutrennen, eine Abweichung läge demnach auch nicht vor, da würde ich Ninni widersprechen wollen.
Eine Küche kann grundsätzlich Bestandteil des Versammlungsraums sein.
Brandschutztechnische Anforderungen ergäben sich nur bei einer Größe von mehr als 30 m² in Bezug auf eine geeignete Löschanlage, bei offenen Küchen.
Im weiteren ggf. Anforderungen aus den UVV (ggf. Löschanlagen für Friteusen etc.).
Kann man das so stehen lassen?