@WaGo75:
Sie haben die Formulierung aus der Anlage 3.2/1 geringfügig uminterpretiert:
Es heißt nicht, im Zuge einer Abweichung darf die IndBauRL angewandt werden, sondern zur Entscheidung über Abweichungen kann die IndBauRL herangezogen werden.
Wie soll in diesem speziellen Fall denn eine Abweichung ohne Brandschutznachweis beurteilt werden (z.B Rettungsweglängen beliebig, je nach beliebiger Anlagentechnik)? Ok, mann kann eine Ellenlange Abweichung formulieren, aber da wäre der Nachweis doch einfacher.
Es stellt sich aus meiner Sicht auch noch die Frage, ob EINE Abweichung ausreichend ist? Die IndBauRL gilt ja nicht, sondern kann lediglich zur Entscheidungsfindung herangezogen werden, und sie weichen vermutlich in mehreren Punkten von der BayBO ab.
@Herr Bärschmann:
Ich denke es soll heißen "Zur Beurteilung dieses Antrages dann auch den Brandschutznachweis". Zumindest würde ich es dann im Prinzip genauso sehen.