Bei dieser Frage kann man sich schön im Kreis drehen, wenn man es nur von der "Möglichkeit eines Aufenthaltsraumes" abhängig macht:
Bei GK 1 und 2 gibt es nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 BayBO keine Anforderung an eine Mindestraumhöhe von Aufenthaltsräumen. Somit ist grundsätzlich (bauordnungsrechtlich) im o.g. Fall ein Aufenthaltsraum möglich und die Fläche demnach mit anzurechnen. Somit landet man (je nach Höhe) in der GK 3 oder höher.
Nun ist eine Mindesthöhe von 2,40 m für Aufenthaltsräume vorgeschrieben,
ein Aufenthaltsraum ist bauordnungsrechtlich im Dachgeschoss aufgrund der zu geringen Raumhöhe dann nicht möglich. Man landet wieder bei GK 1 und das Gedankenspiel beginnt von neuem...
Bei einem ähnlichen Fall (Spitzboden) hatte ich letztendlich so argumentiert, dass aus statischer Sicht (schwach dimensionierte Kehlbalken)
nur die Zugänglichkeit zu Wartungszwecken möglich ist, eine Nutzung als Lager oder sogar Aufenthaltsraum ausgeschlossen ist, und dies im Nachhinein auch ohne größeren Aufwand nicht realisiert werden kann.
Eigentlich müssen ja mehrere Kriterien erfüllt sein, damit ein Aufenthaltsraum möglich ist (Statik, Wärmeschutz, Schallschutz, Belichtung, 1. und 2. RW).
Auch ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass bzgl. der Flächenermittlung es immer von der Möglichkeit des Aufenthaltsraumes abhängig gemacht wird, so wie HEbert es geschrieben hat.
Zumindest war dies auch immer die Sichtweise der Genehmigungsbehörden, mit denen ich zu tun hatte. Ich war auch der Auffassung, dass es in irgendeiner Verwaltungsvorschrift oder in einem Kommentar zur BayBO so geschrieben steht. Konnte diesbezüglich aber nun doch nichts Schriftliches finden.
Je länger ich darüber nachdenke desto mehr muss ich dies auch in Frage stellen, ich sehe es nun eigentlich ähnlich wie Herr Schäfer. Liegt ein "benutzbarer" Dachraum vor, so würde ich die Fläche mit anrechnen. Nach BayBO liegt bei einem benutzbaren Dachraum ja auch eine Art Geschoss vor, welches mit einer Treppe (bzw Einschubtreppe GK 1 und 2) erschlossen werden muss (vgl. Art 32 Abs. 1 BayBO). Andererseits wird wiederum die Frage nach der Gebäudehöhe eindeutig von der Möglichkeit eines Aufenthaltsraumes abhängig gemacht (Art. 2 Abs. 3 Satz 2 BayBO).
Evtl. hat sich daraus auch die in der Praxis gängige Sichtweise, dass die Fläche nur anzurechnen ist, wenn ein Aufenthaltsraum möglich ist, ergeben?
Viele Grüße
O. Gebhardt