Die Frage von Sascha bezieht sich auf den Bestandsschutz in Bezug des Austausches eines Fenster, ob dieser denn erlischt mit dem Vorhaben der Sanierung. Meiner Auffassung liegt das Bestandsschutz vor, wenn keine wesentlichen Nutzungsänderungen oder Umbauten erfolgen.
Die Verglasungen bei Austausch sind nicht nachzurüsten.
Und da empfehle ich eben grundsätzlich, wenn es da denn Zweifel gibt, wenn man da `Scheinjuristische` Antworten bekommt, Schilderungen von möglichen Szenarien eine solche Sache einem zu überlassen, der eben über den Tellerrand hinausgucken kann und den Bestandsschutz hier rechtlich darlegen kann.
Da geht es nicht um emotionale Schilderungen und Angabe eines scheinbar hohen vorliegenden Risikos, das da bestünde, wenn man hier nicht nachrüsten würde.
Da haben die meisten eh ganz unterschiedliche Fantasien in der Sicht von Brand-Risiken.
Der Gesetzgeber hat hier sehr viele Schutzziele im Auge, so eben auch die Thematik des Bestandsschutzes als Recht eines Betreibers einer baulichen Anlage, auch das ist ein Ziel des Gesetzgebers, das da eben durchaus höher stehen kann als brandschutztechnische Maßnahmen neueren Datums.
Das soll eben vor umwirtschaftlichen Pflichten von Nachrüstungen schützen.
Man stelle sich vor, man hat einen Oldtimer, will den fahren auf der Strasse, das geht aber nicht weil man nach neuesten technischen Vorschriften nachzurüsten habe, etwa einen Airbag, einen Sicherheitsgurt, ABS, Abgasanlage und was weiss ich nicht noch alles.
Und das Risiko beim Autofahren zu verunfallen ist ja doch bekanntlich um einiges höher als ein Brandopfer zu werden.
Ein besonnener Architekt, ein Ingenieur, ein Brandschutzfachplaner sollte da schon etwas mehr im Blickfeld haben als seine Emotionen.
Ich kenne da Wohngebäude aus den 30-er Jahren, die haben in ihren Treppenräumen umfangreiche Normalverglasungen mit einfachen Türen.
Da würden hier sicher einige ziemlich dicke Backen machen.
Baurechtlich genehmigt zum damaligen Zeitpunkt, Bestandsschutz hat das.
Was einen normalen Treppenraum nun aus fachlicher Ansicht angeht, so gibt es hier keine baurechtliche Definition, keine Festlegung einer Zeit, ab wann dieser denn verrauchen kann oder Feuer in ihn eindringen kann/darf oder nicht.
Eine Person verlässt eine Brandwohnung und lässt die Tür offen stehen, der Treppenraum ist sofort unbegehbar für die anderen Bewohner, das wäre das Ausgangsszenario.
Hier greift dann der 2. Rettungsweg der FW, so der Ansatz des Baurechts.
Der Treppenraum in Bezug auf seine erhöhten Anforderungen an die F-dauer von Wänden begründet sich dann aber insbesondere als Angriffsweg der Feuerwehr unter Atemschutz.
Unter diesem Aspekt seh ich persönlich eigentlich die `Blüten` des Brandüberschlags, die baurechtlich etwa bei Innenecken zu Treppenraumaussenwänden in den neueren Bauordnungen zu Fensteröffnungen gefordert werden ein wenig für überzogen an.
Das Risiko ein Todesopfer im Brandfall zu werden gehört statistisch gesehen in Deutschland zu den geringsten und das seit 20 Jahren ziemlich konstant im Bereich von 400 - 600 Toten/Jahr. 2/3 davon in Wohnungen.
Was da ungeschützte Öffnungen von Aussenwänden von Treppenräumen angeht, so sind diese nach meiner Einschätzung vom Risiko eher unbedeutend.