Hallo Kollegen,
nach Pkt. 2.4 MSchulbauR heißt es, „Über mehrere Geschosse reichende Hallen sind zulässig. Die Wände dieser Hallen, ausgenommen Außenwände, müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen.“
In meinem Fall ist es so, dass die Decken und somit die Wände der Hallen feuerhemmend sein müssen.
Weiter heißt es im Pkt. 2.4 MSchulbauR, „Türen zwischen Hallen und notwendigen Treppenräumen, notwendigen Fluren und Aufenthaltsräumen müssen feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.“. Das bedeutet für mich, dass Türen zu sonstigen Räumen, wie WC’s oder Umkleideräumen keine Anforderungen haben. Und somit auch Leitungsdurchführungen nicht (z. B. Lüftungsleitungen).
Meine Frage: Ist mit dem o. g. Textteil „…müssen die Anforderungen an die Geschossdecken des Gebäudes erfüllen.“ auch die raumabschließende Bedeutung gem. Art. 29 (4) 3. BayBO, wonach Öffnungen unter bestimmten Voraussetzungen Abschlüsse in der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken (hier: feuerhemmend) haben müssen, gemeint?
Vielen Dank schon mal.
Gruß
J. Möchel