Hallo zusammen,
ich habe momentan ein Definitionsproblem zur VStättV.
Bundesland: Bayern
Hintergrund: Es soll ein großer Museumsraum > 1.000 m² zusätzlich als Versammlungsraum für externe Veranstaltungen genutzt werden.
Nutzungsbedingt sind in diesem Raum etliche unterschiedliche "Anhängsel" an der Wand: Bilder, Poster, Leinwandbereiche, Holzplatten, an denen Exponate hängen, groß- und kleinflächige Vorhänge, Holzverkleidungen der Fenster zur Abdunkelung etc.
Für den Begriff "Wandbekleidungen" finde ich keine Definition. Tendenziell verstehe ich bisher unter einer Bekleidung ein (gestalterisches) Element zur großflächigen Bekleidung einer Wand, betriebliche Dinge wie Bilder oder notwendige Bestandteile von Exponaten sehe ich nicht als solche an.
Wie handhabt ihr das bisher? Ab wann liegt tatsächlich eine Wandbekleidung vor? Spielt die Fläche eine Rolle? Von der Obersten oder in den Erläutterungen habe ich hierzu nichts gefunden.
Ich tendiere mittlerweile schon dazu, jedes dieser Elemente einzeln nach Brandentstehungsgefahr, Brandweiterleitung und möglichen Gefahren für den Versammlungsbereich einzustufen, doch auch für den späteren Betrieb und Änderung an der Ausstellungsgestaltung wäre eine klare Definition für den Bauherrn ja wichtig.
Schon vorab "Danke" für eure Antworten.
Melanie Traber