Autor: Christof Backes Hallo!
Also diese Frage ist rechtlich eindeutig:
Wenn die Begehung im Rahmen der Tätigkeiten eines Brandschutzbeauftragten stattfand, ist die schriftliche (und quittierte) Darstellung der Mängel an den Betriebsleiter ausreichend.
Die Begründung liegt in der Verteilung der Verantwortlichkeiten. Hier wird die Geschäftsleitung nie ganz aus der Haftung entlassen. Selbst wenn sie den fachlich kompetenten Brandschutzbeauftragten mit der Beseitigung der Mängel beauftragt ist sie immer noch verpflichtet, die Umsetzung zu prüfen. Ansonsten ist der Brandschutzbeauftragte zwar weisungsfrei, er kann jedoch nicht selbständig Maßnahmen veranlassen. Dies kann nur die Betriebsleitung und die mit den entsprechenden Möglichkeiten ausgestatteten Mitarbeiter. In diesem Fall ist die Sache nach dem Motto "Melden mach frei" für den Brandschutzbeauftragten erledigt.
Erfolgt auf die Meldung keine Reaktion, würde ich sicherheitshalber noch einmal die Wichtigkeit und die Dringlichkeit schriftlich anmahnen nach dem Motto: Doppelt genäht hält besser.
Eine Meldung an eine Baurechtsbehörde o. ä. sieht die Stellung des Brandschutzbeauftragten nicht vor.
Noch eine persönliche Einschätzung: Wenn grundlegend wichtige Dinge wie Brandschutz so gravierend vernachlässigt werden, gibt das für mich ein eindeutiges Bild der Betriebsleitung in Bezug auf die Wertschätzung ihrer Mitarbeiter.
Gruß
chrissie