Hallo zusammen, ich hätte mal eine Frage zur Rettungswegführung in einem Hochhaus in Hessen, gegeben:
- Neubau
- Hochhaus über 60 m
- zwei innenliegende Sicherheitstreppenträume
- innenliegender Kern mit Aufzugsvorräumen unterteilt den notwendigen Flur so, dass die beiden Sicherheitstreppenräume nicht mehr über einen notwendigen Flur miteinander verbunden sind
Es gibt also zwei notwendige Flure (Stichflure), die aber jeweils weniger als 15m lang sind. Um den jeweils zweiten innenliegenden Sicherheitstreppenraum zu erreichen, muss man erstmal durch den Aufzugsvorraum, dann durch den zweiten notwendigen Flur und zu guter letzt in den Vorraum des zweiten innenliegenden Sicherheitstreppenraum. Ich bin der Meinung, dass diese Anordnung im Sinne der Schutzziele der Hochhausrichtlinie ist, da man im Verlauf des 2.RW einen sicheren Bereich betritt/durchquert in den kein Rauch eindringen soll (Aufzugsvorraum mit Druckluftanlage und raumabschließenden Bauteilen F120 ist sicherer als ein normaler notwendiger Flur).
Leider beschreibt die Hochhausrichtlinie nicht den oben beschriebenen Fall, stattdessen steht der übliche Passus wie in jeder Bauordnung: "Beide Rettungswege dürfen innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen." Habe ich möglicherweise etwas übersehen? Ist der oben genannten Fall eine Abweichung/Erleichterung, die aber sicherlich aufgrund der genannten Argumentation (Aufzugsvorraum sicherer als ein notwendiger Flur) genehmigungsfähig wäre?