Die Bauordnung enthält jeweils eine abschließende Liste der genehmigungsfreien Maßnahmen In Sachsen ist hier eine relativ weit gehende Vormulierung enthalten
Zitat Art 63a Sächs BO
"10 b) eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn ein Sachkundiger dem Bauherrn die erforderlichen Maßnahmen, die die Ungefährlichkeit gewährleisten, schriftlich vorgibt,"
Eine einfache Brandschutzbekleidung an eine ansonsten standsichere Decke würde ich da einordnen. Wenn es eine aufwändigere Konstruktion ist, ggf eben mit Freigabe durch einen "Sachkundigen für Standsicherheit" = Statiker.
Die Verbesserung (in Brandschutzsicht) vorhandener Türen ist genehmigungsfrei.