Bestandsschutz umfasst ggf. auch Nutzungsänderungen, Modernisierungsmassnahmen und auch bauliche Erweiterungen einer bestehenden baulichen Anlage.
Eine Nutzungsänderung bewirkt nicht zwingend den Verlust des Bestandsschutzes.
Das Kriterium hierfür ist, ob das Risiko der neuen Nutzung dem Risiko der genehmigten Nutzung entspricht oder eben geringer zu werten wäre.
Dann gilt auch für die Nutzungsänderung der Bestandsschutz.
So war ja wohl Ihre Argumentation.
>>Nutzungsänderungen fallen unter den Bestandsschutz, solange sie unwesentlich für die Qualität und Quantität einer baulichen Anlage sind. Sind die erfolgten Nutzungsänderungen aber als mehr als wesentlich für die betreffende bauliche Anlage, so verfällt der Bestandsschutz.(.. http://www.juraforum.de/lexikon/bestandsschutz-im-baurecht)
In Sachen Landwirtschaftliche Gebäude liegt eine Privilegierung vor, die aber per se ggf. eine Nutzungsänderung nicht ausschliesst.
.... siehe
Begünstigte Vorhaben (§ 35 Abs. 4 BauGB)
... https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=5020070525144753270
>>Nicht nur zur Wohnnutzung, sondern auch für außenbereichsverträgliche gewerbliche Nutzung kann ein landwirtschaftliches Gebäude der Hofstelle umgenutzt werden, z.B. für landwirtschaftliche Lohnunternehmen, kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe oder für die Einrichtung von Ferienwohnungen, für die nicht die Begrenzung (s.u. Nr. 4.1.6) auf drei Wohnungen gilt (s.o. Nr. 3.1.4). Mit der Umnutzung darf keine nennenswerte zusätzliche Inanspruchnahme (Versiegelung) von Außenbereichsflächen verbunden sein.
Zusammenfassend denke ich kann man nicht grundsätzlich eine Nutzungsänderung in einem landwirtschaftlichen Gebäude untersagen.
(siehe Begünstigte Vorhaben).
Was die bauliche Substanz anbetrifft dann in Bezug auf Nachrüsten oder nicht ggf. wäre das Risiko zu betrachten ob gleichwertig oder geringer.
Eine sehr interessante Sache, ich denke das muss man rechtlich klären.