Hallo Piet,
ich kann hier nur für NRW sprechen, wonach alles was weder großer Sonderbau oder Wohn- und Verwaltungsnutzung ist, als kleiner Sonderbau eingestuft wird. Das ist deshalb so, weil die Bauordnung in erster Linie für Wohnen und Büro/Verwaltung gedacht ist. Eine kleine Verkaufsstätte oder einen Industriebau Das bedeutet, die Bauaufsicht kann zusätzlich zu den Anforderungen der LBO Nebenbestimmungen formulieren (begründen muss sie natürlich auch).
Das hieße für Ihre Gewerbehalle mit angrenzender Büro- und Wohnungsnutzung, wenn sie in NRW nach LBO geplant wäre, dass Sie z.B. die Halle in F30 bauen müssten, 1/8 der Grundfläche für die Lüftung, RW-Länge 35m usw.
Oder dann Berge von Abweichungsanträgen stellen.
Bei uns würde es also anderherum laufen: Die Halle nach IndBauRl erstellen und hinsichtlich des Verzichts auf BW-Abtrennung einen Abweichungsantrag stellen. Der muss dann natürlich begründet sein.
So lassen wir in Industriebauten z.B. für erdgeschossige EG-Anbauten F30 zu, für 2-3geschossige F90 (immer abhängig von der Fläche des Anbaus und der Nutzung) und erst bei größeren Verwaltungsanbauten kommt die Brandwand.
Bei der Wohnung würde ich wahrscheinlich mehr machen, denn dort wird geschlafen. Könnte man über eine Alarmierungsanlage aber auch wieder heilen.
Könnte, müsste, dürfte: es hängt am Ende an den am Bau Beteiligten, ob und wie man zu einer Lösung kommt. Der Wege dorthin gibt es meist mehrere, es müssen nur alle wollen.
Bauen Sie nach LBO, kann die Bauaufsicht trotzdem aufgrund der unterschiedlichen Nutzungen, speziell der Wohnung, auf Brandwände bestehen, denn ist eine deutlich unterschiedliche Nutzung...damit sind Sie auch nicht wirklich weiter.
Gruß
Matthias Bußmann