In Bayern gibt es die Verordnung über die Verhütung von Bränden. Nach § 22 ist dort die Freihaltung von Rettungswegen geregelt. Des weiteren können nach dieser Verordnung weitergehende Anordnungen gestellt werde, wenn diese zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich sind.Das ist Ordnungsrecht in Bayern.
Wie weiter oben schon dargestellt kann die Freihaltung von beweglichen Brandlasten auch nicht im Baurecht geregelt werden.
Wichtig ist, wenn Gefahren erkannt werden, sind diese abzustellen. Nach Arbeitsschutzrecht (gilt in allen Bundesländern) ist dafür der "Arbeitgeber" zuständig. Die Kontrollgremien können ebenfalls Gefahren feststellen und Abhilfe fordern (Feuerbeschau, Berufsgenossenschaften, GAA, Bauaufsichtsbehörden).
Die unterschiedlichen Rechtsgebiete können nur im Zusammenhang ihre Ziele entfalten.
Die Wirksamkeit der einzelnen Rechtsgebiete ist mit der Funktion von einem Computer vergleichbar. Dort gibt es die "Kiste" mit Festplatte u.s.w.(Baurecht mit BS- Konzept bzw. Baugenehmigung) und dann die Programme, welche regelmäßig an die sich ändernden Randbedingungen und Aufgaben anzupassen sind (Nutzungsrecht mit dem Instrument Gefährdungsbeurteilung).
Gruß Norbert Bärschmann