• Entrauchung geschotteter Räume in F0 - Hallen

Guten Tag,

wie werden unter Anwendung der Industriebaurichtlinie Räume behandelt, die in F30 zur F0 - Halle geschottet sind, aber keine Möglichkeit zur Rauchableitung haben, außer die Öffnung der T30 - Tür zur Halle?

Beispiel: Magazinraum in F30 an einer Wand der F0 Halle. Die Decke des Magazinraums ist nur 3 m hoch, die Halle ist 6,5 m hoch. Auf dem Magazinraum befindet sich weiterer Stauraum.

Die restliche Halle kann über Rolltore und RWA gezielt entraucht werden.

Danke vorab.

Guten Tag,

ich möchte jetzt nicht über den Sinn und Unsinn eines F30-Raumes innerhalb einer "F0"-Halle reden; kann mir aber einen Hinweis darauf nicht verkneifen ;-)).

Diesen Fall gibt es in der IndBauRL so nicht; hier besteht "nur" die Notwendigkeit, Räume über 200 m² zu entrauchen.

Die "Lösung" mit der T30-Tür stellt auch die Sinnhaftigkeit des Raumes in F30 in Frage.

Im konkreten Fall könnte vielleicht eine Rauchableitung über die Wand erfolgen.

Ist die Halle nach Nummer 7 IndBauRL berechnet und der F30-Raum ein eigener Brandbekämpfungsabschnitt, geht die "Lösung" mit der T30-Tür nicht.

Gruß

C. Lammer
Hallo Herr Lammer,

es handelt sich um einen Bestandsbau, man hat vor 30 Jahren wohl geglaubt, man müsse die Produktionshalle vor den bösen (nicht entzündlichen) Schmierstoffen, ein paar Spraydosen und den Kartons im Magazin schützen. Brandschutzkonzept Fehlanzeige, nur handgezeichnete Zeichnungen mit Filzstifteinträgen.

Im Zuge einer Erweiterung wird nun ein BSK gefordert und ich rechne die Halle nach Abschnitt 7. Diesen (überflüssigen) Raum als Brandbekämpfungsabschnitt anzusehen, würde halt einen großen Aufwand erfordern.

Ihn so zu lassen, wie er ist, egal ob F30 oder nicht, wäre eine Lösung, aber die Brandschutzdienststelle fragte, wie ich den Raum denn entrauchen wolle. Tür auf, Rauch in die Halle und dann nach draußen wäre die einfachste Lösung.....

Ich würde lieber den Raum abreißen, entzündliche Flüssigkeiten in Sicherheitsschränke packen und den Rest einfach in Regale packen. Dann fehlt dem Kunden aber ein Raum, in den er seinen Rummel packen kann, wenn Besuch kommt :-)

Da der Magazinraum kleiner als 200 Quadratmeter ist, müsste er ja nach IndBauRL nicht zwingend entraucht werden, aber ersteht num mal mehr oder weniger mitten in der Halle....

was halten Sie von einem "doppelwandigen Ofenrohr", mit dem man die Außenluft in den Raum führt und im Innenrohr die belastete Luft und den möglichen Rauch abführt ? Auf der Decke des Raumes aufgestellt und oben durch das Dach geführt. Hat den Vorteil, daß man den Innenraum auch hinsichtlich Arbeitsschutz (Öle...) verbessert. Ich würde an der Zulft einen kleinen Lüfter anbringen, daß Umluft herrscht. Und im Brandfall kann die Feuerwehr über Druckbelüftung an der Zugangstür den Raum "aufpusten", daß Zu- und Abluftrohr als Abluft / Rauchabzug funktionieren. Oder die Kiste einfach zulassen und geduldig warten, bis der Rauch aus der Innenraumeinheit abgezogen ist. mfg Schächer

Hallo,

die Frage der Brandschutzdienststelle ist nachvollziehbar, aber letztendlich irrelevant. Wenn Sie die Halle neu nach Nummer 7 beurteilen, gelten die 200 m².

Die Lösung von Herrn Schächer oder eine vergleichbare halte ich für sinnvoll, da bei der Lagerung sonst ggf. ein Ex-Bereich entsteht.

Gruß

C. Lammer
6 Tage später
Danke für die Antworten.

Den Raum wird es in Zukunft nicht mehr geben, die Lagerung wird anders gestaltet, das Objekt kann jetzt nach Abschnitt 7 gerechnet werden :-)

Schöne Feiertage
Ich geh davon aus, dass Ihre Halle in Stahl ausgeführt ist.

Insofern liegt erstmal keine F -0 Halle vor.

Der Feuewiderstand bezogen auf die ETK für Stahl beträgt 15 Minuten, sie hätten hier eine F15 Halle.

Erfüllt Ihre Halle zudem die Anforderungen der Tab. 1 der IndbauRL mit der Anordnung von Wärmeabzügen, so liegt natürlich ein höherer `F-widerstand` vor, d.h. Ihre Stahlkonstruktion entspricht der etwa einer Holzztragwerk Halle in F 30.

Das ist ja der Sinn der IndbauRL.

Den Nachweis zu führen, dass etwa das Tragwerk einer Stahlhalle im Brandfall ausreichend lange stand hält, eben hier mindestens 30 Minuten für erdgeschossige Hallen.

Insofern relativiert sich natürlich die Betrachtung eines Raums innerhalb einer solchen Halle, was den F-widerstand dieser `Einhausung` anbetrifft.

Das kann dann schon Sinn machen.

Was die Rauchableitung anbetrifft so wäre da die Raumgröße zu beachten, dahingehend ob die Fläche > 200 m² wäre, so müsste man sicher eine separate Rauchableitung berücksichtigen.

Ist das nicht der Fall, dann würde die Rauchableitung über die Halle erfolgen.

Stellt sich natürlich grundsätzlich die Frage ob der Raum überhaupt eine brandschutztechnische Trennung benötigt, etwa infolge von Sonderbauvorschriften, wie etwa eine TRBS, FeuVO oder ähnliches.

Liegt da sowas nicht vor, dann braucht man sicher den Raum auch nicht brandschutztechnisch nicht trennen.
Hallo Aanke, das deutsche Baurecht kennt in allen Ländern die Stufen F 30, 60, 90, auch noch 120 und 180. F 15 gibt es nicht, auch nicht als Nachweisverfahren. Eine ungeschützte Stahlhalle (kein Schutzanstrich, keine Bekleidung) ist F Null. Natürlich fällt sie nicht nach Null Minuten ein aber es gibt keine Qualifizierung, auf die man sich stützen könnte.

IndBauRL und 18230 bestimmen, daß man bei rechnerischem Heizwert bis 15 Minuten keinen Schutz benötigt. Das heißt aber nicht, daß man 15 Minuten planmäßig erreichen müßte. Da haben Hallengröße und Hitzeabzug einen großen Anteil ...

Der Sinn der Lüftungsbedingungen nach IndBauRL / DIN 18230 ist es, die Hitze abzuleuten, daß die Konstruktion langsamer warm wird, dies läßt die Halle tendenziell länger stehen, und den Rauch abzuleiten, daß man gezielt löschen kann.

Man kann anhand der "Lüftungsharve" in DIN 18 230 sehr schön die Wirkung verfolgen, die eine gute Durchzugwirkung hat. Insbesondere, wenn man die 5 % geforderte Lüftung in 2 % Abzug (RWA im Dach, gemessen bis 5 m/s Abzugstrom) und 3 % Zuluft (soll nicht schneller als 3 m/s sein) aufteilt (Zuluft durch Türen und Tore unten) erreicht man eine gute, so nachweisbare Wirkung, die sich durch eine reduzierte "t ä" (äquivalente Brandtemperatur) ausdrückt. Der Effekt reicht von Beiwert 2,5 facher Heitzleistung bis zur 0,5 fachen, also 1/5 des Maximums, wenn man "gut lüftet".

Unter sorgfältiger Beobachtung der Halle kann man in eine solche "F Null Halle" gehen, um innen zu löschen. Die Standzeit hängt aber von vielen Faktoren ab, daß man nicht einfach "F 30 ähnlich" sagen kann. Wenn die schwächsten Stellen Schraub- oder Schweißverbindungen sind, kann das Ding überrauschend einfallen, wenn die Profile die schwächsten Stellen bilden, d.h. stärkere Stoßstellen ausgeführt sind, verzieht sich der Schuppen und kommt nur sehr langsam. Die Hütte kann bei guter Zu- und Abluft sehr viel länger halten aber man muß es sich anschauen, um es einstufen zu können, pauschal "F 30 hält es" ist nicht durchgehend zutreffend.

mfg und besten Wünschen für ein gutes, gesegnetes Neues Jahr

Franz Schächer, Fachberater Statik für die Feuerwehren Frankfurt und Wetteraukreis (und etwas drumherum).
Definiert sind tatsächlich im baurechtlichen Sinne F30, F60 und F90.

Ich habe nirgends von einer F15 Definition im baurechtlichen Sinne geschrieben.

In Sachen Stahl wird jedoch eine Definition angeführt es handele sich hierbei um eine `F 0 Halle`, also eine Stahlhalle, die keinen Feuerwiderstand habe. Auch diese Definition gibt es baurechtlich nirgends und ich glaube auch in Fachkreisen nicht.

Das ist schlichtweg falsch. Und suggeriert hier dem Stahl eine sehr schlechte Eigenschaft im Brandfall, die er einfach nicht hat.

Stahl hat natürlich einen Feuerwiderstand bezogen auf die ETK Kurve.

Ja wir setzen sogar Stahlabhänger ein, ungeschützt zur Lastabtragung von relevanten Bauteilen die eine F-dauer von 90 Minuten haben.

Ein F 0 Bauteil ???.

Und was die Stahltragwerke angeht, so ist bezogen auf die ETKurve nach ca. 15 Minuten immer noch ein verwertbares Tragverhalten eines Stahltragwerks gegeben, bei dem man noch nicht von einem Versagen ausgehen kann.

Insofern halte ich die Bezeichnung für F15 richtiger wie die Bezeichnung F 0.

Aber das möge dann jeder für sich selbst entscheiden, wie er denn in Zukunft diese Stahlhallen bezeichnet.

Statistisch gesehen sind 99,9 x % der ungeschützten Stahlhallen nach Tab. 1 der IndbauRL unter Berücksichtigung der WA Flächen äquivalent zu den Hallen in F 30 zu sehen. Sie werden gleichwertig zum Baurecht gesehen in Bezug auf die Standfestigkeit.

D.h. bei diesen Hallen wird die Wärme über die WA abgeführt, damit die Temperatur des Stahls eben immer noch im Bereich seiner berechneten Festigkeit ist ohne Sicherheit, unter Berücksichtigung der E-modul Veränderung, in der Annahme das Tragwerk behält hier eben seine Standfestigkeit.

ich habe nichts schlechtes über Stahlhallen geschrieben ! Ich stehe aber dazu, daß es sehr auf den Einzelfall ankommt. Sind Zu- und Abluft von Anfang an offen ? Sind sie gut verteilt (oben / unten), auch 5 % Torflächen sind 5 % aber nicht wirksam. Habe ih einen Flüssigkeitsbrand oder einen Feststoffbrand ? Ist die Konstruktion gutmütig (Schwachstelen an den Profilen) oder kritisch (Schwachstellen an den Schraub- / Schweißstößen ? Ein bißchen Vorsicht führt zu weniger Verlusten bei der Feuerwehr. mfg Schächer

Der `Einzelfall`, das sind Stahlhallen mit einer statischen Sicherheit von 1.5 - 2 fach bezogen auf die Lastannahmen.

Dies allein gibt dem Stahl schon einen entsprechenden Feuerwiderstand durch diese Form der `Überdimensionierung`.

Überschlägig die Qualifikation F 15 und nicht F 0.

Die WA Flächen sind 5 % der GF, das ist statistisch belegt auf die Brandlast von 99.9 % (???) aller Stahlhalen, das bewirkt bei bei den Stahlhallen im Brandfakll eine ausreichende Wärmeabfuhr, sodass es nicht zum Versagen des Tragwerks kommt, das Tragwerk bleibt erhalten.

Dies sind keine Einzelfälle, die Anwendung der IndbauRL ist die Regel oder eben einfach nach Landesbauordnung. Das Ergebnis ist dasselbe.

Der rechnerische Nachweis belegt die Situation konkret auf den Einzelfall und der tatsächlich vorhandenen Brandlast.

Ich halte den Begriff F0 (Null) Hallen für fachlich falsch, Stahlhallen die nach der IndbauRL dem Tab. Verfahren oder eben nach dem Rechenverfahren dimensoniert werden haben eine dem Baurecht entsprechende ausreichende Feuerwiderstandsdauer und diese ist äquivalent zur Forderung für erdgeschossige Gebäude F 30. Und das ist auch das Ziel.

F0-Halle suggeriert hier eine Gefahr die tatsächlich nicht vorhanden ist.

Und wenn ich mir etwa die Diskussionen anschaue in Bezug auf die Feuerwehr Umfahrt, so sitzt da doch bei vielen die Angst im Nacken die Stahlthallen könnten da jeden Augenblick zusammenbrechen.

Selbst Einhausungen in F30 innerhalb einer `F Null` Halle werden belächelt.

Wer weiterhin F-Null Halle zu einer ´mindestans F 15 Halle sagen möchte, der soll es natürlich sagen dürfen.

;-)

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