Hallo Forumsteilnehmer,
ich habe folgenden Fall und keine Antwort darauf:
Meinem Auftraggeber wurde im Rahmen einer Feuerbeschau mitgeteilt, dass er aus je 2 Wohnungen im 3. OG und im DG über keinen zweiten Rettungsweg verfügt und es wurde ihm nahegelegt, diesen nachträglich zu erstellen. (Mehrfamilienhaus, GKL 5, Brüstungshöhe über 8 m, BayBO)
Zum Zeitpunkt der Erbauung war noch kein 2. Rettungsweg baurechtlich gefordert, so dass es im Ermessen des Bauherrn liegt, hier tätig zu werden oder zumindest seitens der Behörde der Sache nicht weiter nachgegangen wird, da Bestandsschutz besteht und keine Gefahr für Leib und Leben besteht.
Natürlich möchte der Bauherr trotzdem dieser Verpflictung nachkommen und die Wohnungen mit einem 2. RW ausstatten. Die betroffenen Wohnungen sind zum Hinterhof hin ausgerichtet und eine Feuerwehrzufahrt für ein Drehleiterfahrzeug lässt sich im Nachhinein nicht mehr herstellen.So bleibt nur die Lösung einer Notleiteranlage und so wurde es auch mit der zuständigen Branddirektion besprochen, die das Vorhaben soweit begrüsst hat.
Die Branddirektion hat allerdings dazu geraten, einen isolierten Abweichungsantrag bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Jedoch habe ich auf Nachfrage von der Genehmigungsbehörde selbst inzwischen 3 unterschiedliche Aussagen bekommen:
1. Ja, stellen Sie einen isolierten Abweichungsantrag
2. Nein, stellen Sie keinen isolierten Abweichungsantrag und auch keine Genemigung, denn eine Notleiter ist eine Abweichung (was ich weiß) und wird ohnehin nicht genehmigt. Sie haben ja Bestandsschutz und weichen deshalb nicht vom Baurecht ab.
3. Auf meine Frage wo den steht, dass eine Notleiteranlage nicht genehmigungspflichtig ist, wurde ich auf BayBo Art. 57 (16e) verwiesen. Das kann ich nun gar nicht nachvollziehen, denn eine Notleiter ist doch keine unbedeutende Anlage.
Fakt ist, dass mein Bauherr gerne gewillt ist, eine Notleiteranlage zu errichten, aber er möchte den Anbau verständlicherweise behördlich abgesegnet wissen und nicht in ein paar Jahren zum Rückbau verpflichtet werden, nur weil er keine Baugenehmigung vorzuweisen hat.
Im übrigen entspricht die Notleiter nicht den Vorgaben der DIN 14094 da sie nicht bis zur Erdgleiche geführt werden kann (wegen Garageneinfahrten - und außerdem über ein Wartepodest von > 1 m verfügt. Auch das wäre doch ein Grund, diese genehmigen zu lassen, oder nicht ?
Meine Frage also:
1. Benötigt man einen isolierten ABweichungsantrag oder nicht ? Oder benötigt man gleich eine Abweichung im Rahmen eines Bauantrages ? Wenn man nichts von alledem braucht, wo steht dann geschrieben, dass eine Notleiteranlage nicht genehmigungspflichtig sein soll ?
Vielen, vielen Dank für eine Antwort.
Herzlichst S. Stadler