Hallo clammer,
Deine Antwort ist richtig. Aber die Tatsache an sich dann doch irgenwie bescheuert. Nach ca. 35 Jahren hat sich bis zum DiBt herumgesprochen, dass ganz üblicherweise Brandschutzklappen als Überströmöffnungen (genauer: als Ver- oder Abschlüsse von Überströmöffnungen) eingebaut wurden. Das war aber immer dann falsch, wenn keine Lüftungsanlage dranhängt. Was machte daher der findige Planer: Stück Kanal, Ventilator, BSK, fertig war die Anlage. Die Industrie hat in der Folge entsprechende Produkte entwickelt ("Abschlüsse besonderer Art und Verwendung"), Zulassungsbereich Z-6.50, um aus diesem Unsinn ein Geschäft zu machen. Leider sind das zwar Abschlüsse, die vor Feuer schützen, jeodch keine Feuerschutzabschlüsse, wie Du richtig schreibst. Und nur die (und BSK) dürfen in einer Wand sein. Also steht in der Zulassung: "Über die Zulässigkeit der ÖFFNUNGEN entscheidet die Bauaufsichtsbehörde"...
In der Praxis ist das albern, da im Zuge der Genehmigungsplanung (also zum Abschluss der LPh4) allermeist noch gar nicht klar ist, ob und wenn ja, wo Überströmöffnungen erforderlich sind. Das ergibt sich erst in der Ausführungsplanung oder noch später...und zu diesem Zeitpunkt soll ich die Behörde einbinden, um Löcher in der Wand per Abweichung genehmigen zu lassen. Am Besten in einem Gebäude der GK 4 im Freistellungsverfahren. Mit dem Bauvorhaben hatte die Behörde im Zweifel bauordnungsrechtlich noch gar nichts zu tun. Also dann isolierte Abweichung und das ganz große Besteck. Jeder Außenstehende würde sich an den Kopf fassen...aber im Bauwesen ist irgendwie alles möglich.
Wenn wir Ü-Öffnungen irgendwo finden, dann fordern wir, dass der Bauherr/Planer/Einbauende/meine Oma der Behörde ein entsprechendes Briefchen schreibt. Von dort kommt in den allermeisten Fällen nichts zurück, weil man sich in den Amtsstuben wahrscheinlich ebenfalls die Augen reibt.
Gruß
Werner Müller
Heilger Bürokratius, verschon mein Haus, überströme andere an