Sehr geehrte Herren,
ich möchte mich an dieser Stelle ganz kurz aktiv einbringen. Ich bin als Prüfsachverständiger für sicherheitstechn. Anlagen und Einrichtungen normalerweise eher ein interessierter "Mitleser".
Wenn Sie als Nachweisersteller der Auffassung sind, dass eine Brandmeldeanlage mit Kat. 1 erforderlich ist, dann werden Sie dies nach sicherlich ganz bewusst zu Schutzzielerfüllung vorgesehen haben.
In diesem Fall gibt es m.E. keinen Grund einen Aufzugschacht auszunehmen. Es ist dann auch föllig unerheblich warum ein Schacht brennen/ oder verrauchen könnte, im Fordergrund steht doch dann immer die Früherkennung.
In vielen Objekten sind ASR (Ansaugrauchmelder = bisher RAS) erfolgreich zur Überwachung der Aufzugschächte im Einsatz.
Prinzipiell kann der ASR der RWA über Koppler auf die BMA aufgeschaltet werden. Bedenken Sie bzw. die Fachplaner aber bitte auch den zukünftigen Betriebs-/ Wartungs-/ Inspektionsfall mit:
Die Auswerteeinheit der ASR wird sinnvollerweise außerhalb des Schachtes angebracht. Ist diese unabhängig von der RWA kann die Wartungsfirma der BMA auch ohne Aufzugswartungsfirma Wartungen/ Inspektionen durchführen ohne Fremdsysteme zu beeinflussen/ auszulösen und umgekehrt.
Automatische Melder sind zur Schachtüberwachung nur bis zur Maximalhöhe (12m) nach VDE 0833-2 zu verwenden (Problem Wartung/ Inspektion!).
Systeme zur Überwachung im Schacht können i.d.R. unproblematisch im Schacht montiert werden, im Zweifelsfall ist eine Abstimmung mit dem Aufzugssachverständigen ratsam.
Noch ganz allgemein - Praxis:
Der Prüfsachverständige stellt anhand der genehmigten Bauvorlagen (hier Ihr Brandschutznachweis) fest, ob das vorgegebene Schutzziel erfüllt wird.
Werden Ihre Schutzziele auch ohne Kat 1 erfüllt, so beschreiben Sie sinnvollerweise konkret den Schutzumfang als Teilschutz (Kat 2) oder konkret die Ausnahmen von Kat. 1.