Ich denke, jetzt werden einige Sachen vermischt. Zunächst einmal bin ich ganz bei Herrn Müller.
@Anton: Ich bin bei Ihnen, dass ich den Überwachungsumfang analog zur BMA vorgebe. Aber eine Risikoklasse wie bei der Sprinklerung gibt es bei einer BMA nicht.
Natürlich liefere ich einem Sprinklerplaner Zuarbeit, z.B. welche Brandlasten, wo, wieviele usw. Damit habe ich aber KEINE Risikoklasse festgelegt. Diese hat noch ganz andere Randparameter wie z.B.:
- Regalhöhen,
- Regal- und Lagerdichten
- Aufteilung des Lagerguts
- usw.
Diese Dinge stehen bei einem Bauvorhaben, dass NICHT nach Abschnitt 7 bewertet wird, in der Regel bei der Stellung des Bauantrags noch nicht fest. Ebensowenig muss die technische Auslegung der Anlage (VdS, FM, NFPA) zur Genehmigung noch nicht feststehen. Im Brandschutzkonzept bzw. Brandschutznachweis muss eigentlich nur stehen "flächendeckende Sprinkleranlage".
Daher frage ich mich, warum ich mir als Ersteller des Brandschutznachweises die Haftung ans Bein binden soll,
a) das technische Regelwerk und
b) die Einstufung der Sprinkleranlage
im Baugenehmigungsverfahren festzulegen. Was, wenn der Bauherr sich nach 10 Jahren entschließt von FM auf VdS zu gehen? Muss dann ein Bauantrag gestellt werden?
Ich bin der Meinung, dass der Sprinkleranlagenplaner nach meinen zusätzlichen Angaben (s.o.) sehr wohl die Risikoklasse festlegen kann und auch muss. Sonst steht nämlich bei einer Fehlauslegung nicht der Sprinklerplaner sondern der Brandschutzsachverständige vor dem Richter.
@Herr Lammer, vom Verfahren nach Abschnitt 7 habe ich gar nicht geredet, sondern generell von Sprinkleranlagen. Das ist Äpfel mit Birnen vergleichen, bzw. einen Sonderfall herausziehen. Natürlich mache ich bei einer Ermittlung nach Abschnitt 7 eine Brandlastermittlung.