Hallo Forum,
ich erstelle gerade einen Bbrandschutznachweis für eine Wohnanlage mit 6 WE, verteilt auf 2 Gebäuden (nach BayBO).
In einem Gebäude (3 Geschosse) ist je Geschoss 1 Wohnung.
Es handelt sich um die GK 3.
Die Außenwände bestehen aus Massivholz und einer Wärmedämmung aus Holzweichfaserplatten (d=14cm) und Putzoberfläche.
Lt. Fachverband Wärmedämm-Verbundsysteme e.V. ist aus bauordnungsrechtlicher Sicht für GK 1 bis GK 3 die Verwendung von normalentflammbaren Außenwandbekleidungen (WDVS >100mm) ohne zusätzliche Brandschutzmaßnahmen zulässig.
Ich sehe die Wärmedämmung als ein nichttragendes Teil einer tragenden Außenwand.
Lt. BayBO Art.26 Abs.2 (nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände) sind bei GK 1 bis GK 3 keine Anforderungen gestellt.
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Kreisbrandrat meinte dieser, dass nach 2 Geschossen ein Sturzschutz über jeder Gebäudeöffnung erforderlich ist, alternativ ein Brandschutzriegel.
Wenn privatrechtlich die Forderung nach Verwendung eines schwerentflammbaren WDVS erhoben wird ist bei WDVS mit einer Dämmung >100mm bis max. 300mm eine Sturzausbildung mit Mineralwolle erforderlich (lt. Fachverband Wärmedämm-Verbundsysteme e.V.)
Als Ersteller des BN halte ich die Vorgaben der BayBO ein, wenn ich keinen Sturzschutz oder Brandschutzriegel nach dem zweiten Geschoss in der Ausführung fordere.
Können Sie meine Gedanken bestätigen oder habe ich etwas übersehen?
Danke im Voraus und freundlicher Gruß