Wie Herr Lamer schon sagte, die EN 54 sind Herstellernormen.
Die VDE 0833 und DIN 14675 sind nicht als technische Baubestimmung eingeführt und somit nicht baurechtlich vorgeschrieben.
Dann kommt die Frage nach den anerkannten Regeln der Technik.
Die DIN 14675 ist dann wiederum nach Meinung Bauministerium NRW keine anerkannte Regel der Technik da es keine "technische Regel" ist sondern eher Planung und Organisation beinhaltet. Die technische Regel (und vermutlich auch anerkannte Regel der Technik) wäre dann wohl die DIN VDE 0833. Diese wiederum verweist auf die DIN 14675 und damit ist diese dann auch wieder im Rennen.
Warum einfach wenn .......
In der DIN 14675 gibt es dann den Punkt 5 "Konzept für BMA" und dort steht
unter 5.2 Anforderungen
Bezüglich der BMA sind hierzu, soweit erforderlich, festzulegen ....
- Alarmierungsbereiche; Angaben über Art und Umfang der Alarmierung
unter 5.5 Alarmorganisation ....
d) Art und Weise, wie die Personen, die sich im Gebäude befinden, über den Brandfall informiert werden
Also ist es nicht zwingend vorgeschrieben sondern bedarf einer umfassenden Planung. Das findet sich auch im Arbeitsstättenrecht.
ASR A2.2 Punkt 5.1 (1)
Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass beschäftigte im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden.
Durch geeignete Maßnahmen können auch organisatorische Maßnahmen (anstelle von Blitzleuchten) sein.
Oder es gibt andere technische Maßnahmen
hierzu auch ASR V3a-2 – Anhang A1.3 Punkt (7)
„Für Beschäftigte mit Hörbehinderung gemäß Absatz 1 sind die Sicherheitsaussagen der Schallzeichen taktil erfassbar oder visuell darzustellen, z. B. Vibrationsalarm (Mobiltelefon).“
Gruß
Wolfgang Cordier