Sehr geehrte Kollegen,
zu Dachflächenfenstern als zweiter Rettungsweg heisst es in der Bauordnung (Art. 35 Abs. 4 Satz 2 BayBO) "Liegen diese Fenster in Dachschrägen ..., so darf ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt von der Traufkante horizontal gemessen nicht mehr als 1m entfernt sein."
Das heisst doch, dass entweder ein Fenster zu errichten ist oder ein Austritt, das bzw.der den Abstand einhält. Also ist beides nach Bauordnung zulässig, oder?
So schreibt auch der Kommentar zur BayBO (Simon/Busse) "Alternativ kann ein Austritt ... errichtet werden,..."
Dieser Austritt wird im Brandschutzatlas 6.17.2 Seite 42 Abbildung 2.5-1b sehr schön dargestellt und kommentiert "Es wird eine Abweichung benötigt."
Nach meiner Auffassung ist diese Abbildung aber völlig baurechtskonform. Oben genannter Artikel sieht ja gerade vor, dass ein Austritt mit entsprechendem Abstand zur Traufkante möglich und damit bauordnungskonform ist.
(Dass dieser Austritt in Lage, Art und Ausbildung (Geländer etc.) mit der Brandschutzdienststelle / Feuerwehr abzustimmen ist, dem stimme ich völlig zu. Darum geht es mir hier nicht!)
Ich hoffe, dass diese ketzerische Frage erlaubt ist, und ich kritisiere bestimmt nicht gern den Brandschutzatlas. Aber ich soll diese Abweichung der Behörde gegenüber formulieren und ich weiss nicht, was ich da schreiben soll. Von welcher Anforderung der Bauordnung wird hier abgewichen?
Für Ihre werte Meinung wäre ich sehr dankbar!