Hallo,
wenn seinerzeit der von Ihnen beschriebene Umstand "toleriert" worden wäre, müsste sich in der Baugenehmigung eine "Abweichung" bzw. eine "Ausnahme" oder "Befreiung" befinden.
Wie Sie bereits ausgeführt haben, sah bereits die Muster-Geschäftshausverordnung aus dem Mai 1977 ZWEI bauliche Rettungswege für alle Räume(!), die nicht im EG liegen, vor. Dabei musste über den 1. RW innerhalb von 25 Metern ein Treppenraum zu erreichen sein.
Auch ein "Dreh" mit Galerien, Emporen scheidet m. E. aus, da die Anforderung an 2 RW nicht an Geschosse sondern an Räume gebunden war.
Somit wäre allenfalls eine Tolerierung des 2. RW, obwohl auch abweichend von der MGhVO, über die offene Treppe denkbar.
Wenn der Fall so liegt, wie Sie ihn beschreiben, besteht der Verdacht, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist. D. h. die zuständige Behörde befindet sich auf dem Weg der Schadenersatzpflichtigkeit.
In NRW wäre der Sachverhalt eindeutig; dass Fehlen des ersten (zweiten) Rettungsweges stellt eine konkrete Gefahr dar; die Behörde müsste umgehend ordnungsrechtlich eingreifen.
Sollte die Verkaufsstätte in den betreffenden Bereichen in Betrieb bleiben, rate ich dazu, umgehend mit den Beteiligten eine Ersatzlösung als Sofortmaßnahme und eine endgültige Lösung zu erarbeiten.
Gruß
C. Lammer