Hallo,
ich brauche Hilfe beim Umbau einer Mühle
in ein Wohnungebäude
Das Gebäude liegt in der GK 4, Höhe > 7 Meter
Die Wohnung soll sich vom Erdgeschoss bis ins 2. OG
erstrecken, BGF gerade noch unter 400 qm.
Die notwendige Treppe kommt in einen Treppenraum, gleichzeitig sollen aber noch "offene" Treppen die einzelnen Geschosse verbinden.
Jetzt heisst es ja in der BayBo:
"Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig innerhalb derselben Nutzungseinheit mit insgesamt nicht mehr als 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen"
Nun gibt es für mich 2 Möglichkeiten das zu verstehen:
1.
Ich darf Öffnungen in Decken einbauen innerhalb einer Nutzungseinheit welche < 400 qm ist, dort aber nur auf max. 2 Geschossen
2.
Ich darf Öffnungen in Decken einbauen innerhalb einer Nutzungseinheit welche < 400 qm ist und sich insgesamt nur auf
max. 2 Geschosse erstreckt. In Nutzungseinheiten die sich z.B. auf 3 Geschosse erstrecken sind keine "offenen" Öffnungen zulässig.
Wie ist dieser Satz gemeint ?
Vielen Dank für Eure Hilfe.