Hallo Zusammen,
ich diskutiere gerade mit einer Sachverständigenkollegin über die Nutzung eines Autohauses für einen "einmalige" Karnevalsveranstaltung.
Zuvor einige Daten:
Fläche des Verkaufsraumes 357 m²
Bauteile durchweg massiv (mind. F30)
Beabsichtigte max. Personenzahl 300
Als Fluchtwege werden vorgeschlagen
1 doppelflügelige Türe (Eingang) Breite ca. 2 m
3 Drehflügeltüren Breite kleiner als 1,2 m
alle Türen schlagen entgegen der Fluchtrichtung auf
zusätzlich 2 mechanische Schiebetüren
Gemäß §9 SBauVO NRW und gemäß 6.2 der ASR A2.3 sind mechanische Schiebetüren in Rettungswegen unzulässig
Gemäß §9 SBauVO NRW und gemäß 6.1 der ASR A2.3 müssten diese Notausgänge in Fluchtrichtung öffnen, was bei keiner Türe der Fall ist.
Als Abweichungsbegründung wird in der brandschutztechnischen Stellungnahme ausgeführt, dass es sich ja nur um „eine“ Veranstaltung im Jahr handelt mit der Begründung, dass für solche einmaligen Veranstaltungen Erleichterungen von der SBauVO zulässig wären.
Solche Erleichterungen kann ich mir bei der Raumgröße für Abweichungen von Bauteilanforderungen, hinterlüfteten Bekleidungen, Blitzschutzanlage, ggf. Sicherheitsbeleuchtung u. ä. vorstellen.
Bei den Rettungswegen ggf. auch noch wenn diese mindestens 0,9 m breit, mehrfach vorhanden und in Fluchtrichtung aufschlagend sind.
Bei den o. g. Rettungswege erscheint mir das aber etwas problematisch.
Sehe ich das ganz zu eng oder wie seht ihr das?
Kann so etwas mit einem Sicherheitsdienst kompensiert werden?
MfG Cordier