(3) 1 In Kleingaragen müssen tragende Wände sowie Decken
feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2 Das
gilt nicht, wenn
1. das Gebäude allein der Garagennutzung dient; Abstellräume bis 20
m² Grundfläche bleiben dabei unberücksichtigt,
2. die Garagen offene Kleingaragen sind,
3. die Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden liegen, an
deren tragende und aussteifende Wände und Decken nach Art. Art.
25 und 29 BayBO keine Anforderungen gestellt werden.
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Da GK 3 F30 fordert, ist folglich die Anforderung an das Dach wie die angrenzende Geschossdecke