Ihr kennt es, die Erfordernis nach LBO für 2 unabhängige Rettungswege aus einer Nutzungseinheit.
LBO Ba-Wü
§ 15 Brandschutz
(3) Jede Nutzungseinheit muß in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
Wie verhält es sich etwa bei kleinen Einheiten, z.B. Gaststätte (= Versammlungsstätte) mit einer Gastraumgröße A = 50 m² und einem Ausgang DIREKT ins Freie.
Hier wäre kein notwendiger Flur vorgeschaltet auf den ggf. 2 Rettungswege geführt werden.
Der Ansatz in Bezug auf eine Machbarkeit vielleicht nach § 38 Sonderbauten
§ 38 Sonderbauten
(1) ...,
6. die Zahl, Anordnung und Herstellung der Treppen, Treppenräume, Flure, Aufzüge, Ausgänge und Rettungswege,
...
Wie seht Ihr das? Schon mal so einen Fall gehabt?
Hat einer ggf. Rechtsverweise (Urteil wäre natürlich super), die bei diesem Fall eben nur den einen Ausgang als Rettungsweg baurechtlich zulässig sehen.