Lieber ruediger,
Sie werden 5 Leute in der Sache befragen und sicher 5 verschiedene Antworten erhalten.
Hier ist die meine:
Ich sehe folgende Parameter:
1/3 der Umfassungswände sind als unverschliessbare Öffnungen vorhanden.
Die Öffnungen sind jedoch nicht alle in den Umfassungswänden, sondern ein Teil davon befindet sich in der `Dachfläche` als Oberlicht.
Erdgeschossige Garage (oberirdische Garage mit einem Geschoss.)
Feststellung:
Die Ausführung weicht von der Vorgabe zur Einstufung in eine offene Garage erstmal grundsätzlich ab.
Hier geht es um 2 Punkte:
.... CO-Ansammlung?.. auseichende Lüftung
Infolge der Abweichung kann eine Prognose eines Lüftungssachverständigen die Situation in Bezug auf eine ausreichende Lüftung zur Verhinderung einer CO-Ansammlung durch eine Langzeitmessung belegen.
Das scheint ja wohl erledigt zu sein.
.... Anforderungen Tragwerk....
Sofern eine offene Garage beurteilt werden könnte, dann bestehen bei einer erdgeschossigen Garage keine Anforderungen an das Tragwerk §6 (2) Nr.1.
Geht es um die Beurteilung für Anforderungen an das Tragwerk, so wäre hier für mich der Lastfall Brand zu beachten, werden die erforderlichen Öffnungen von 1/3 der Umfassungswände grundsätzlich erreicht und wären diese Öffnungen abweichend auch in der Dachfläche (nicht ausschliesslich in den Aussenwandflächen) oder eben konzentriert eher im oberen Bereich der Aussenwände, so wäre diese Situation aus meiner Sicht günstiger im Brandfall zu bewerten, da die Wärme sich oben ansammelt und in Bezug auf die Alternative der Anforderung (Öffnungen ausschliesslich in den Außenwänden) besser abführen lässt.
Öffnungen im oberen Bereich sind da eben günstiger.
Demzufolge sehe ich kein Problem die Erleichterungen für das Tragwerk nach §6 (1) einer offenen Garage in Anspruch zu nehmen, wenn dies festzustellen wäre.
Gruß aus dem Süden