Hallo Herr Müller,
noch eine kleine Anmerkung.
Bei Arbeitsmaschinen muss die Batterie nicht ausgebaut werden.
Die OBB in Bayern liest § 18 Abs 3 GaStellV nämlich so, dass Abs. 2 nicht gilt für Kraftfahrzeuge, die Arbeitsmaschinen sind oder wenn die Batterie ausgebaut ist und für Ausstellungsräume,.........
Dies bedeutet, dass Arbeitsmaschinen, hierzu gehören nach Meinung der OBB auch Traktoren, durchaus auch in Maschinenhallen o.ä. untergestellt werden dürfen.
Hierzu gibt es auch ein Schreiben der OBB Bayern, in welchem sie dies so beschreibt.
Gruß
HEbert