Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wende mich mit folgender formaler Frage an Sie:
Gem. VkV §9 müssen in sonstigen Verkaufsstätten Außenwandbekleidungen und Dämmstoffe nicht brennbar sein.
Zum Einsatz kommt nun ein WdVS aus Mineralwolle der Fa. Brillux mit dem AbZ Z-33.43-257.
Nun stellt sich die Frage ob der Rolladenkasten zur Außenwandbekleidung/ zu den Dämmstoffen gehört und somit ebenfalls aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen muss, oder ob hier ein Rolladenkasten aus brennbaren Baustoffen zulässig ist.
Geregelt ist dies in der AbZ zum WDVS nicht.
Bisher waren Nachfragen weder bei Brillux noch beim DIBt erfolgreich.
Grundsätzlich würden unserer Auffassung nach nur Bedenken hinsichtlich des brennenden Abtropfend bestehen, da eine Brandausbreitung über das nicht brennbare WDVS behindert würde. Jedoch fehlt uns eine formale Grundlage um eine fundierte Aussage hierzu treffen zu können ob nach technisch normativen, oder öffentlich rechtlichen Vorschriften hier eine Abweichung erforderlich ist.
Vielen Dank im Voraus