Die Anforderung feuerhemmende Trennwand ergibt sich nicht aus dem Status "Sonderbau" sondern nach BayBO aus der Tatsache, dass 2 NE in einem Nichtwohngebäude vorhanden sind. (Die Ausnahme bzgl. Trennwämde gilt in Bayern nur führ Wohngebäude der GK 1 und 2). Trotz der Erforderniss einer Trennwand heißt es in Art 38 BayBO bzgl. Vorkehrungen bei Leitungsdurchführungen: Dies gilt nicht bei GK 1 und 2.
(hier fehlt der Zusatz Wohngebäude)
Aber ich muss ihnen zustimmen, dass Öffnungen und Durchführungen bei raumabschließenden Bauteilen wenig zielführend sind, aber im Sinne der Bauordnung anscheinend bei einfachen/kleinen Gebäuden der GK 1 und 2 akzeptiert werden (dies ermöglicht u.a. auch die Durchbrüche ohne Anforderungen bei Kellerdecke beim üblichen EFH).
Zusammenfassend verstehe ich das folgendermaßen (für Bayern):
Wohngebäude GK 1 und 2: keine Trennwände erforderlich
sonstige Gebäude GK 1 und 2:
Trennwände ggf. erforderlich, aber ohne Anforderungen bei Leitungsdurchführung
ab GK 3: Trennwände nur mit Durchführungen nach LAR
Gruß
o.g.