Sind sie Baurechtler? ... ;-)
ich gehe mal davon aus.
Ich habe folgendes verstanden:
Parameter:
2 Grundstücke getrennt durch einen öffentlichen Fußweg.
Auf jedem Grundstück ein Gebäude mit Grenzbebauung.
der Gebäudeabstand beträgt demnach 1.00 m.
Brandwände sind nicht vorhanden.
Nach § 30 Brandwände LBauO RLP sind nach
(2) Brandwände herzustellen
1. zum Abschluss von Gebäuden, soweit die Abschlusswand in einem Abstand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von 5 m zu auf dem Nachbargrundstück bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist;
Hier würde ich an die Definition des Nachbargrundstücks herangehen.
Ein Nachbargrundstück und auch ein Nachbargebäude i.S. d. Baurechts ist nicht zwingend das Grundstück, das unmittelbar an einem Grundstück grenzt, sondern ggf. auch ein Grundstück, das durch ein anderes Grundstück getrennt wird, wie im vorliegenden Fall.
Das gilt auch für das Gebäude/Nachbargebäude.
Das entscheidende ist, ob durch ein Vorhaben ein Nachbar durch seine subjektiven Rechte verletzt würde.
(Subjektive Rechte folgen aus Rechtsvorschriften, die ausschließlich einzelne schützen wollen.)
Die 5 m Abstand in Bezug auf Brandwand beziehen sich somit grundsätzlich auf alle Gebäude, ob sie nun durch einen Weg (anders grundstück) getrennt sind oder nicht. Das wäre subjektives Recht meiner Auffassung nach.
Vom Grundsatz müssten demnach hier eben beide Gebäude eine Brandwand haben.
= Nachbarschutz Verhinderung eines Brandüberschlags.
§8 Abs. 6... Tiefen von Abstandsflächen..
dies halte ich nicht für einen geeigneten Angriffspunkt, diesen Paragraphen verstehe ich als eine Maßgabe um Wohnungsverhältnisse zu optimieren. Für Ihr Vorhaben einen Architekten zu `ärgern` nicht geeignet meine ich.
Würde sich jetzt für mich die Frage stellen ist sowas grundsätzlich möglich? Verzicht auf Brandwand?
Erst mal ja, wenn ich an Bestandsgebäude denke in alten innerstädtischen Lagen.
Nach aktuellem Baurecht als Abweichung §69
§ 69 Abweichungen
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen nach diesem Gesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung
des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind,...
hier eher nicht, der Nachbarschutz ist infolge Fensteröffnungen nicht sicher gestellt, der Abstand liegt unter 5 m.
Kommentar Stich/Gabelmann zu Nr. 3.1.1 greift hier nicht, meine ich.
Nachbarschutz ist hier allemal höher zu werten.
Die Begründung für den Altzustand, der wäre falsch, da wäre das Genehmigungsdatum natürlich interessant.
Wann wurde dieser Zustand denn genehmigt? Ist das bekannt?