Hallo,
die Lampen mit Blechsockel und Glasschirm sind am aussterben.
Nun sollen im Treppenraum LED-Leuchtmittel mit Kunststoffsockel und PMMA-Schirm eingesetzt werden.
Gem. Art. 33 (5) BayBO müssen Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Gem. Abs. 3.1.1 sind Leitungsanlagen in notwendigen Treppenräumen ... nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist ... Lampe ist für mich Bestandteil der Leitungsanlage (vgl. auch Art. 38 (2) BayBO)
Gibt es irgendwelche "konkreten" Anforderungen an die Lampen im Treppenraum als 1. RW (kein Sicherheitstreppenraum)?
Gruß
henoch