Hallo Herr Lammer,
Ja, die Garage ist infolge einer Photovoltaikanlage auf dem Dach oder infolge eines Lagerraums ein Gebäude, das allein nicht nur der Garagennutzung dient.
Die Frage stellt sich, ob denn die Erleichterungen an das Tragwerk (nicht brennbare Baustoffe Stahlkonstruktion)in Anspruch genommen werden können in Bezug auf eine Photovoltaikanlage oder eines Lageraums oder eben nicht.
Ich bin der Meinung sehr wohl, eben unter Berücksichtigung der Schutzzieldiskussion wie angedeutet (Was steckt hinter offener Großgarage in Verbindung mit nicht brennbaren Baustoffen,... welches Schutzziel steckt hinter dieser Anforderung?).
Die Baurechtsbehörde genehmigt eine Planung, ein Planungsvorhaben mit einer darin aufgeführten geplanten Nutzung, wie zum Beispiel ein `geplantes`Lager. ;-)
Die Genehmigung gilt in der Regel dann unbegrenzt, es ist keine Nutzungsdauer definiert bzw. zu berücksichtigen.