Es wird sich immer wieder auf die W405 bezogen.
Mal abgesehen davon, dass es auch juristische Aussagen gibt die der W405 keinerlei Rechtscharakter zuschreiben, hier mal 2 Auszüge aus eben dieser und eine vielleicht mal andere Betrachtungsweise wenn wir es so wollen.
3.1 Grundschutz
Brandschutz für Wohngebiete, Gewerbegebiete,
Mischgebiete und Industriegebiete ohne erhöhtes
Sach- oder Personenrisiko.
Bei der Definition des Grundschutzes sind keine Außenbereiche aufgeführt.
3.2 Objektschutz
Über den Grundschutz hinausgehender, objektbezogener Brandschutz, zum Beispiel
• für große Objekte mit erhöhtem Brandrisiko,
zum Beispiel zur Herstellung, Verarbeitung und Lagerung brennbarer oder leicht entzündbarer Stoffe
• für Objekte mit erhöhtem Personenrisiko,
zum Beispiel Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Krankenhäuser, Hotels, Hochhäuser
• für sonstige Einzelobjekte in Außenbereichen,
wie Aussiedlerhöfe, Raststätten, Kleinsiedlungen,
Wochenendhäuser
Hier sind die Einzelobjekte in Außenbereichen als Objektschutz aufgeführt.
Etwa vielleicht weil dort von keiner Kommune verlangt werden kann einen Grundschutz für Einzelpersonen auf Gemeinkosten sicherzustellen????
Unter 4-Grundsätze findet sich noch der Absatz
Bei kleinen ländlichen Ansiedlungen von 2 bis 10 Anwesen und Wochenendhausgebieten ist der Löschwasserbedarf – ungeachtet der baulichen Nutzung und der Gefahr der Brandausbreitung – mit
48 m3/h anzusetzen.
Auch hier geht man für einen Grundschutz von mindestens 2 Anwesen aus.
Warum also ableiten, dass derjenige, der als Einzelperson ein Anwesen im Außenbereich baut, einen Anspruch darauf hat einen ausreichende Löschwasserversorgung auf Allgemeinkosten bereitgestellt zu bekommen?
Schaut man sich die Tabelle 1 an, so sind die kleinsten aufgeführten Einheiten
- reine Wohngebiete (WR)
- allgemeine Wohngebiete (WA)
- besondere Wohngebiete (WB)
- Mischgebiete (MI)
- Dorfgebiete (MD)
für die ein Grundschutz festgelegt ist. Auch hier finden sich keine Vorgaben für Außenbereiche oder Einzelgehöfte.
Also warum den Spieß nicht umdrehen und mit der W 405 argumentieren, dass Außenbereiche nicht mit einem Grundschutz zu versehen sind und nach 3.2 jegliches Einzelgehöft seinen Objektschutz selber sicher stellen muss.
MfG
Cordier