Hallo zusammen,
im KG eines Parkhauses in Bayern soll in einem abgetrennten Teil ein BHKW (ca. 1.000kW elektrisch, 1.300kW thermisch) aufgestellt werden.
M.E. gilt die FeuV, auch wenn laut §1 der Geltungsbereich auf BHKWs beschränkt ist, die "nur ... der Beheizung von Räumen dienen...". Ein BHKW dient doch immer zusätzlich der Stromerzeugung.
§10 FeuV regelt dann die Anforderungen an den Aufstellraum, sagt aber nichts über die mit dem BHKW verbundenen elektrischen Anlagen (Trafo, Schaltanlagen, etc.). Sind diese wie z.B. eine Heizungssteuerung Bestandteil der Anlage und damit im Heizraum zulässig, oder sind das Anlagen nach EltBauV (ortsfeste Verbrennungsmotoren...), die dann in einem entsprechend abgetrennten Betriebsraum liegen müssen (das Parkhaus liegt ja wiederum im Geltungsbereich der EltBauV)?
Gilt also die FeuV oder die EltBauV, oder beides zusammen?
Falls beides, gibt es Argumente dagegen, die beiden "Nutzungen" in einem Raum zusammenzulegen? Die Anforderungen an bauliche Abtrennung, Rettungswege etc. sind ja weitgehend identisch.
Vielen Dank für Anregungen,
J.Grath