Sehr geehrter Herr Klaus,
es ist ständige Rechtsprechung, dass Dächer, die ganz oder teilweise auf eigenem Tragwerk ruhen (also mind. eine Stütze haben), keine Vordächer sind, sondern Anbauten (um es verkürzt auf den Punkt zu bringen). Sie sind daher Bestandteil des Gebäudes und teilen alle materiellen Anforderungen aus der Bauordnung, also auch die Anforderungen an den Feuerwiderstand.
Ich persönlich bin darüber hinaus der Meinung, dass ein Vordach auch nur dann ein Vordach im baurechtlichen Sinne sein kann, wenn es untergeordnet ist, als nicht mehr als 1,5 m vor der Außenwand hervortritt. Eine Stütze darf auch dann nicht vorhanden sein. Alles andere ohne Stütze sind Vorbauten bzw. mit Stütze eben Anbauten.
Ein Anbau bildet baurechtlich auch immer einen Raum, was im Fall eines "Vordachs" vor dem Treppenraums dazu führt, dass der Treppenraum keinen direkten Ausgang ins Freie (mehr) hat und Art. 33 (3) BayBO zu beachten ist. Dann sind Abweichungsanträge erforderlich. Wird gerne übersehen.
Etwas kniffelig wird es dann, wenn das Dach Schrägstützen hat, die nicht zum Boden führen, sondern mit dem Fußpunkt an der Wand befestigt sind. Das müssten, vermute ich, noch Vordächer sein, wenn die 1,5 m eingehalten werden.
Wie man sieht, können scheinbar einfache Dinge doch kompliziert sein...
Was auf Ihr konkretes Bauvorhaben zutrifft, können Sie jetzt selber herausfinden. Ihre Angaben reichen für eine konkrete Antwort nicht aus, wie Sie sehen.
Gruß
Alexander Vonhof