Hallo B-Miro,
für konkrete Antworten sind Ihre Ausführungen leider nicht ausreichend.
So haben Sie leider nicht ausgeführt, warum die F30-Qualität nicht mehr vorhanden sein soll; auch die Frage, warum ein Verwaltungsgebäude ein Sonderbau sein soll, ist unklar.
Zum Tatbestand der Brandlasten im Deckenhohlraum gibt es neben der Deutung des Kollegen Müller auch noch die mögliche Variante, das eine F30-Unterdecke vorhanden ist, die hinzugekommen Brandlasten aber nicht fachgerecht installiert wurden und somit das AbZ nicht erfüllt ist.
Letztendlich ist diese Frage aber irrelevant.
Wenn ich Sie Recht verstehe, stimmt der augenblickliche Zustand nicht mehr mit dem genehmigten überein. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten; man stellt den genehmigten Zustand wieder her. Oder man führt den augenblickliche Zustand in einen (neu) genehmigten über.
Da es sich um einen Sonderbau handelt, wird dies wohl nicht ohne die Genehmigungsbehörde gehen.
Soweit zu 1)
Zu 2) verweise ich auf den Beitrag des Kollegen Müller.
Zu 3) ist Ihre Annahme grundsätzlich richtig; ein Sachverständiger sollte allerdings aufführen, was denn die ständig besetzte Stelle konzeptionell tun soll; respektive welche Aufgaben diese hast.
Augenscheinlich fehlt hier ein Betriebskonzept für die BMA; auch wenn ein Schlüsseldepot nicht notwendig ist, kann es sinnvoll sein ...
Da es sich um einen Sonderbau handelt, steht die auch Frage im Raum, ob das Gebäude der Prüfverordnung unterliegt; entweder weil es per se unter den Anwendungsbereich fällt; oder weil in der Genehmigung seinerzeit die Anwendung der Prüfverordnung zur Auflage gemacht wurde. Ist dies zu bejahen, müsste ein Sachverständiger die BMA regelmäßig prüfen ...
Für die ordnungsgemäße Funktion der BMA haftet im Übrigen der Betreiber derselben.
Gruß
C. Lammer
P. S. Für haftungsrechtliche Fragen ist ein Anwalt der richtige Ansprechpartner. Dieses Forum ist keine Rechtsberatung.