eine Prüfbescheinigung II gibt´s nur bei Prüfung des Brandschutznachweises durch einen Prüfsachverständigen, und zwar ausgestellt durch den, der schon vorher die Prüfbescheinigung I ausgestellt hat.
Bei der GK4 gibt´s aber grundsätzlich erst mal gar keine Prüfung des Brandschutznachweises.
Hier wird der Brandschutznachweis durch einen Fachplaner erstellt, der durch Teilnahme an einem Schnellkurs seine besondere Fachliche Qualifikation nachgewiesen hat und demzufolge in eine entspr. Liste der Architektenkammer eingetragen worden ist (ein gewisser ironischer Unterton ist nicht ungewollt).
Gem. BayBO Art. 77 (2) Satz 2 soll dieses vom sparsamen BH i.d.R. nur mit der Konzepterstellung (und nicht mal mit Teilleistungen einer Fachbauleitung Brandschutz) beauftragte arme Schwein dann die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Ausführung bestätigen.
Das ist aber keine Prüfbescheinigung II sondern nur eine formlose Bestätigung.
Wenn nicht "rechtzeitig" die Verwendbarkeitsnachweise und ÜE eingeholt wurden hat der objektüberwachende Architekt ein Problem.
Vielleicht lernt er daraus auch was.
Denn ohne Kenntnis (also Vorliegen) der jeweils konkreten Verwendbarkeitsnachweis ist weder eine vollständige Planung, geschweige denn eine Bauüberwachung wirklich möglich.
Und vergütet worden können die Leistungen eigentlich auch noch nicht sein, denn z.B. eine T30-Türe ist erst dann vertragsgemäß eingebaut/vergütungsfähig, wenn ihre wichtigste Eigenschaft, nämlich die T30-Eigenschaft, entspr. Verwendbarkeitsnachweis mit Plakette und ÜE nachgewiesen/bestätigt ist.
Und wie soll irgendjemand die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Ausführung bestätigen, wenn Verwendbarkeitsnachweise fehlen?
Wer dennoch eine Bestätigung nach BayBO Art. 77 (2) Satz 2 rausschreibt, dem ist weder fachlich noch juristisch zu helfen.
Und wer in diesem Fall auch noch eine hier völlig deplazierte (s.o.) Prüfbescheinigung II ausstellt, der hat weder das eine, noch das andere verstanden...
Stefan Blümel