Hallo zusammen,
in einem ehemaligen Bauernhaus (Gbkl. 3, in Bayern) werden vier Wohnungen über einen notwendigen Flur erschlossen.
Sind die Wände des Flurs ausschließlich Flurwände nach Art. 34 BayBO (dann wäre als Wohnungstüre "dichtschließend" ausreichend), oder sind die Flurwände gleichzeitig Trennwände nach Art 27 BayBO zw. Nutzungseinheiten und anderen Räumen(dann wären die Türen feuerhemmend und selbstschließend).
Das eine erscheint zu wenig, das andere zu viel, meine Lösung wäre analog zum Treppenraum die vollwandige, dicht und selbstschließende Türe.
Aber was ist baurechtlich gefordert?
Ist VDS eine Abweichung von T30, oder eine freiwillige Übererfüllung?
Gruß,
J. Grath