ich habe mal in der Hessischen Bauordnung geschaut. Danach sind Kanäle keine Gebäude, sie könnten "sonstige Anlagen" sein, an die Forderungen gestellt werden. Mir sind für Kanäle aber keine Anforderungen bekannt, von daher "außerhalb des HBO Zielgebietes".
Das Eine ist die Brandausbreitung von Gebäude zu Gebäude, mit T 30 RS oder T 90 RS Tür sicher ausschließen. Das zweite ist der Kabelschaden, wenn ein solcher langer Gang abbrennt und es keiner löschen kann. Da sollte man den Eigentümer fragen, ob er nicht eine Unterteilung nach 50 m oder 100 m wünscht, um den Schaden zu minimieren. Auch wieder T 30 RS, bei großer Brandlast T 90 RS, die Kabel könnte man auch seitlich der Tür durch einen "Sandkasten" sichern. Blechkasten 50 cm vor und hinter der Tür, Kabel durchgezogen, die Kiste mit Sand gefüllt, da läuft kein Brand durch, ist einfacher als viele Schotts. mfg Franz Schächer