Hallo Tafelsilber,
da muss man teilweise um die Ecke denken ;-))
Bauordnungsrecht: maximale Länge für den 1. Rettungsweg; die Länge des zweiten ist nicht definiert.
ASR: Hier ist scheinbar keine Unterscheidung - aber ein Blick in die Begriffsbestimmungen hilft weiter:
"Fluchtweglänge ist DIE KÜRZESTZE Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang." *
Unter „kürzester Wegstrecke“ versteht man die kürzeste Variante mehrerer möglicher Wegstreckenführungen - also den 1. Rettungsweg.
Gleichwohl können sich aus der Gefährdungsbeurteilung auch andere Sachverhalte ergeben, da ist aber der Betreiber gefragt.
Gruß
C. Lammer
*Quelle: A. Zapf, Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familien und Frauen