Ich sehe es genauso wie Herr Lammer (zumindest für die derzeitige in NRW gültige Bauordnung).
Die Bauordnung gilt für die von ihr materiell erfassten Gebäude. Dies sind Wohn- und Verwaltungsgebäude. Letztere bis zu der in § 68 Abs. 1 Satz 3 Punkt 6 genannte Grenze von 3000 qm Geschossfläche.
Für alle anderen Gebäude gibt es den § 54 Sonderbau.
Für das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 68 wurden dann noch mal spezielle Sonderbauten (die sogenannten großen Sonderbauten) herausgenommen, welche nicht nach diesem Verfahren durchgeführt werden dürfen.
Demnach wäre für mich eine Arztpraxis ein kleiner Sonderbau, da nicht Wohn- oder Verwaltungsnutzung. Das halte ich aber auch für völlig unproblematisch.
Die Diskussion hat doch auch schon gezeigt, dass dies sinnvoll ist.
Es wurde hier nicht über die Aussage von Herrn Lammer diskutiert, in welcher er beschrieb welche Besonderheiten die Rettung in diesem Arztpraxenmodell erfordern.
Die beschrieben Gebäudestruktur mit 120 qm Geschossflächen (4 Geschosse = 480 qm) geht für mein dafürhalten schon weit über die eines normalen Einfamiliehauses hinaus, jedoch soll die gleiche Struktur ohne notwendigen Treppenraum angewendet werden.
Auch halten sich unter Umständen viele gebäudefremde Personen in Obergeschossen auf, ggf. sogar bei operativen Eingriffen, in ihren Sinnen oder Wahrnehmungen sowie Mobilität eingeschränkt bis hin zur Vollnarkose (für chirurgische oder kieferchirurgische Praxen)siehe Gipsraum) nicht unbedingt ungewöhnlich) sein können.
Insofern hat dieses Gebäude doch eine besondere Art- und Nutzung, welche von einer Wohn- und Verwaltungsnutzung abweicht.
Bezogen auf die VV zu 37(1) sehe ich es schon für sinnvoll an, dass die offene Geschossverbindung bei einer solchen Nutzung nicht einfach ohne Kommentar hingenommen wird.
Andererseits kann ich aber auch bei einer Arztpraxis mit gleicher Grundfläche (480 qm) gut damit leben, dass diese z.B. keine notwendigen Flur benötigt (was auch für eine solche Nutzung üblich wäre) und dies als mögliche Erleichterung auf der Grundlage von § 54 Bauordnung sehen.
Also, ich sehe keinerlei Problem, eine solche Nutzung als Sonderbau anzusehen.
Sonderbau muss ja nicht zwingend Auflagen mit sich bringen, kann aber auch Erleichterungen erreichen.
In diesem Fall aus meiner Sicht keine offene Geschossverbindung über 4 Geschosses aber vielleicht auch nicht zwingend einen notwendigen Treppenraum.
MfG
Wolfgang Cordier