Hallo Hribal,
zu ihren ersten Fragestellung. Hier liegt der Frage ein Irrtum oder Missverständnis zu Grunde. Wir sprechen hier bisher vom Dach und nicht von einer Decke.
Die Bauordnung unterscheidet dies => §31 Decken, §32 Dächer.
Eine Bedachung muss nicht zwangsweise einen F90-Stahlbatondecken haben; also ist hier Dachhaut formuliert. Insofern besteht hier aus meiner Sicht keine Abweichung.
Wenn die Decke also tatsächlich in F90 ausgeführt ist, reichen die 24 cm aus (siehe meinen ersten Beitrag zu 1). Das Thema "Anschluss von Brandwand zur Decke" gilt nicht nur für den Bereich der Brandwand; die Decke darf über die 90 min die Funktion der Brandwand nicht mindern.
Die Auskragung muss nicht kompensiert werden, da sie nicht erforderlich ist. §30 Abs. 5 Satz 2 stellt eine Erleichterung von Satz 1 dar.
Meine Aussagen widersprechen sich nicht.
Im Fall der Auskragung sind die 0,5+0,24+0,5 m komplett mit nichtbrennbaren Baustoffen zu bedecken (§30 Abs. 5 Satz 1).
Die Skizze im BSA stellt eine Abweichung dar, da hier brennbare Stoffe über die Brandwand bzw. Auskragung geführt werden.
Wenn ich es jetzt richtig verstanden habe, haben Sie eine Brandwand bzw. eine Wand anstelle von Brandwänden, die oberseitig an eine F90-Betonplatte anschließt. Dieser Anschluss muss F90 genügen.
Aufn der F90-Betonplatte soll eine Abdichtung kommen, die ganz oder teilweise aus brennbaren Baustoffen besteht.
Diese brennbaren Baustoffe dürfen nicht über die Brandwand geführt werden.
Dazu reicht es in Ihrem Fall aus, die 24 cm in Fortsetzung der Brandwand komplett aus nichtbrennbaren Baustoffen auszuführen. Ob dies praktikabel und sinnvoll ist, ist eine ganz andere Frage.
Wollen Sie dies nicht, sondern zum Beispiel die Bitumenbahn auch über die (gedachte Verlängerung der) Brandwand, also die 24 cm, verlegen, ist dieser Fall von der Bauordnung nicht mehr abgedeckt. Dann müssen Sie also eine Abweichung beantragen, für die Sie in der Regel eine Kompensation benötigen. Die erwähnte Skizze im BSA stellt eine Möglichkeit (!) dar, wie eine solche Kompensation aussehen könnte. Letztendlich liegt es in Ihrer Verantwortung, eine Kompensationsmaßnahme zu beschreiben, mit der die Baubehörde dem Abweichungsantrag zustimmen kann.
Gruß
(Herr) C. Lammer