Grüß Gott!
Ich habe eine Frage zu Art. 32/1 BayBO:
"Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss ... muß über eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe)."
i.V.m.
Art. 33/1
"Jede notwendige Treppe ... muss in einen Treppenraum liegen".
Wenn ich das richtig lese, stellt sich hier die Frage nach Aufenthaltsräumen überhaupt nicht.
Wenn die Ausnahmen von Art. 33/1 (Gebäudeklasse 1 und 2, Maisonette usw.) nicht greifen, ist ein Treppenraum für eine Treppe erforderlich, unabhängig davon, ob Aufenthaltsräume vorhanden sind.
Konkret:
gemeindlicher Bauhof, EG, ein OG, alles Lager/Abstellfläche, keine AR,
knapp > 400 m², also Gebäudeklasse 3
-> also Treppenraum erforderlich ?!
Wenn ich recht habe, wie sehen die Leser die Chancen für die Genehmigungsfähigkeit einer Abweichung?
Vielen Dank, Josef