Liebe Kollegen,
bei einem Bauvorhaben habe ich zu den Anforderungen nach Landesbauordnung Niedersächsische Bauordnung (Hier: § 31 NBauO–Decken zugeh. § 10 DVO-NBauO–Decken) einige Verständnisfragen.
Bei dem Gebäude handelt es um ein freistehendes Wohnhaus mit 3 NE
(EG: je 1 NE mit 80 qm; OG: 2 NE zu 1 NE mit 140 qm Grundfläche zusammengelegt). Zugang zu den Wohneinheiten erfolgt über einen Treppenraum im inneren des Gebäudes. Höhe FBOK höchster Aufenthaltsraum h=2,90 m ab anstehendes Gelände.
→ Gebäudeklasse 3, weil mehr als 2 NE.
Durch die Einstufung in Gebäudeklasse 3 sind für Bauteile brandschutztechnische Anforderungen einzuhalten.
Demnach müssen Decken gem. § 10 (3) DVO-NBauO „….in Gebäuden der Gebäudeklasse 2 und 3 sowie als oberste Decke, über denen Aufenthaltsräume nicht liegen, …mindestens feuerhemmend“ sein.
Das heißt, dass die Decke über dem OG (Kehlbalkenlage) gem. LBO feuerhemmend ausgeführt werden muss. Der Hohlraum über der Kehlbalkenlage hat eine mittlere Höhe von h=1,25 m (Mittelpfette bis First). Aus revisionstechnischen Gründen wird als Zugang zum Hohlraum eine Einschubtreppe errichtet. Somit muß die Kehlbalkenlage eine z.B. eine unterseitige Verkleidung mit F30-Anforderung erhalten.
Jetzt zu den Fragen:
1.) Ist die Öffnung (Einschubtreppe) von unten auch zu verkleiden?
2.) Könnte man einen Abweichungsantrag stellen für die Anforderung an die Kehlbalkenebene stellen?
Meiner Einschätzung nach ist das Gebäude (durch NE Gebäudeklasse 3) in ihrer Nutzung mit einem Gebäude der GKL 1 gleichzustellen. In Foren und in der Rechtsprechung habe ich zu dem Thema noch keinen Artikel zu dem Thema gefunden.
Über eine fachliche Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.
Beste Grüße
Sören Jungen