Ich sehe es ebenso wie Herr Lammer,
in Komnet findet man z.B. folgende Aussage:
"Fluchtwege sind Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind und die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und in der Regel zugleich der Rettung von Personen dienen. Fluchtwege führen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich. Fluchtwege im Sinne dieser Regel sind auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können."
Wichtig für die Definition Fluchtwege finde ich folgenden teil der Aussage:
"sofern sie selbstständig begangen werden können"
Ein Fenster welches angeleitert werden muss kann somit zwar ein Rettungsweg, aber kein Fluchtweg sein.
Was die Kennzeichnung, z.B. in Brandschutzplänen oder auch in Fluchtwegeplänen betrifft, würde ich auch dem Beispiel von Herr Lammer folgen mit einem zusätzlichen Gedanken/Hinweis.
Fluchtwege sind in ihrer Breite immer frei von Hindernissen zu halten. Insofern macht es evtl. Sinn, diese Flächen entsprechend darzustellen.
Bei einem Flur/Treppenraum vollflächig, aber bei einem Flur evtl. ohne die vorhandene Nischen. Bei Lagerflächen überlegen, ob es Bereiche vor Türen, Toren etc. gibt, an denen Rettungswege zusammenlaufen oder zur Sicherheit größere Flächen freizuhalten sind. (damit sind wir wieder bei der Gefährdungsanalyse ;-)).
Das ganze könnte dann auch von dem Betreiber als Anweisung an die Mitarbeiter formuliert werden (Es ist darauf zu achten, dass die in den Fluchtwegplänen grün gekennzeichneten Flächen ständig freizuhalten sind).
MfG
Wolfgang Cordier