Besteht für eine Sporthalle mit einer Grundfläche unter 1000 m², welche nicht unter die Sonderbauverordnung fällt, eine Prüfpflicht (PrüfVO NRW) des Rauchabzugs? Der Rauchabzug wird über Wandöffnungen realisiert, welche mittels eines Handtasters ausgelöst werden können.
Liege ich richtig, wenn ich davon ausgehe, dass diese Anlagen wie Rauchableitungen in Treppenräumen nach § 37(12) zu sehen sind, welche nicht in die Prüfpflicht fallen?
Die zweite Frage:
Die Dimensionierung der Rauchableitungsöffnung für Mehrzweckhallen wird in der SonderbauVO NRW bis zu einer Größe von 1000m² mit 1% der Grundfläche(Ableitung über Dach), bzw. 2% (Ableitung über Fenster oder Türen) angegeben.
Lege ich diese Werte auch bei Hallen zu Grunde, welche nicht als Versammlungsstätte genutzt werden? Die BauO NRW ist für mich aus Sicht des Betreibers nicht so hilfreich gewesen.
MfG, E. Herr